Laut eines Urteils des Verwaltunggerichts in München verstößt das Lotteriemonopol gegen die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Mit dieser Entscheidung stehen für die Länder Milliardeneinnahmen auf dem Spiel.
Hintergrund des Urteils ist eine Klage einer in Bayern ansässigen Firma. Das Unternehmen bemühte sich um die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien bei der zuständigen Behörde in der Oberpfalz. Nach dem umständlichen Bewerbungsprozess ohne zureichende Informationen seitens der Behörde erhielt die Firma schließlich 2012 eine Ablehnung und legte dagegen Klage ein.
Auf die Entscheidung im Juli zugunsten des Klägers folgte nun im Herbst die Urteilsbegründung. Darin weißt das Gericht auf Diskrepanzen zwischen der Werberichtlinie im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und den vom Europäischen Gerichtshof sowie vom Bundesverfassungsgericht ausgearbeiteten Kriterien für die Werbepraxis. So erklärte das Gericht die Werbung der Landeslotteriegesellschaften mit gezielt beworbenen hohen Jackpotsummen für unzulässig. Dadurch würden aktiv und deutlich Anreize gesetzt werden, an Lotterien, teilzunehmen und somit den Zielen des GlüStV nicht mehr genüge getan.
Damit steht der GlüStV abermals unter Beschuss. Der Sprecher der Vertreter der Anklage, Martin Arendts, wertete dies als eine Aufforderung für die Länder, durch eine Überarbeitung des GlüStV endlich einen EU-konformen rechtlichen Rahmen zu schaffen. Er äußerte: „Dafür bedarf es eines großen Wurfs. Es war ein grober taktischer Fehler, dass sich die Länderchefs auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 17. März 2016 lediglich zu minimalinvasiven Eingriffen in das bestehende Regelungswerk des GlüStV entschließen konnten. So hatte das Land Hessen, nachdem das Sportwettkonzessionsverfahren von den Ländern aufgrund seiner unionsrechtswidrigen Ausgestaltung an die Wand gefahren worden war, einen Entwurf zur grundlegenden Neuregelung des Glücksspielwesens vorgelegt.“
Das Urteil sorgte in der Glücksspielbranche für Aufregung und weckte die Hoffnung, dass sich Bund und Länder nun nicht länger gegen eine Neufassung des GlüStV sperren könnten.